Promotion
Ziel der Promotion ist es, die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung nachzuweisen. Ausschließlich Universitäten haben das Promotionsrecht.
Für alle neuen Anträge auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie für alle Promovierenden, die nach der Fachpromotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 12. Mai 2022 (FPromO PHIL 2022) als solche angenommen wurden, gilt die Fachpromotionsordnung der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät vom 23. März 2023 in der Fassung vom 28. September 2023 (FPromO) in Verbindung mit der Allgemeinen Promotionsordnung vom 3. August 2018 in der Fassung vom 01. Dezember 2020 (APromO).
Alle Promovierenden, die nach der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät der Universität Passau vom 5. September 2013 (PromO 2013) als solche angenommen wurden, können ihr Promotionsverfahren nach den Bestimmungen der PromO 2013 abschließen oder in Abstimmung mit der Betreuungsperson den Wechsel in die FPromO nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FPromO beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand nach FPromO in Verbindung mit den Bestimmungen der APromO erfüllen.
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen für Ihr Promotionsverfahren. Bitte lesen Sie zusätzlich unbedingt die für Sie geltende Promotionsordnung sowie Stellungnahmen und Hinweise des Promotionsausschusses (siehe Downloadbereich) sorgfältig durch.
Wenn Sie eine Promotion an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät anstreben, lesen Sie bitte zuerst die Fachpromotionsordnung (FPromO) und die Allgemeine Promotionsordnung (APromO) sorgfältig durch und informieren Sie sich über die Annahmevoraussetzungen und den rechtlichen Rahmen des Verfahrens. Bitte beachten Sie, dass Sie eine Betreuungsperson für Ihr Promotionsvorhaben an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät finden müssen, bevor Sie die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen.
Administrative Fragen rund um die Promotion beantwortet Ihnen gerne das Dekanat der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät.
Das Graduiertenzentrum als die Anlaufstelle der Universität für allgemeine und fächerübergreifende Fragen rund um die Promotion, informiert Sie gern über den Start in die Promotion sowie über die Finanzierungsmöglichkeiten vor und während der Promotion und bietet Ihnen eine Reihe an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
Nachdem Sie sich über die Annahmevoraussetzungen und den rechtlichen Rahmen informiert und eine Betreuungsperson für Ihr Promotionsvorhaben gefunden haben, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (gem. § 8 der APromO und § 4 der FPromO):
- die Nachweise bezüglich der Erfüllung der Annahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 der FPromO in beglaubigter Kopie (Abschlusszeugnis einer Hochschule, mit dem die Annahme beantragt wird; bei ausländischen Hochschulabschlüssen inkl. Diploma Supplement und Transcript of Records);
- die Nachweise über die Vorbildung im Fachgebiet der Promotion nach § 4 Abs. 3 der FPromO;
- eine Erklärung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der APromO;
- die Angabe des Faches, in dem die Promotion durchgeführt werden soll (siehe Anlage zur Betreuungsvereinbarung);
- eine Betreuungsvereinbarung in dreifacher Ausfertigung;
- die Anlage zur Betreuungsvereinbarungin dreifacher Ausfertigung;
- ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs;
- in begründeten Fällen der Nachweis deutscher oder englischer Sprachkenntnisse;
- die Angabe der Daten nach Art. 64 Abs. 3 BayHSchG (Erhebungsformular).
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät ein.
Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der APromO entscheidet der Ständige Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von drei Monaten schriftlich über die Annahme.
Sofern Sie als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen wurden und ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, können Sie sich bei Bedarf als Promotionsstudierende an der Universität Passau ganzjährig einschreiben. Die Immatrikulation bietet Ihnen einige Vorteile wie u.a. eine universitäre E-Mail-Adresse und Campuscard. Das Graduiertenzentrum hat ausführliche Informationen rund um die Immatrikulation sowie Alternativen dazu für Sie zusammengestellt. Bei Fragen zum Immatrikulationsprozess wenden Sie sich bitte direkt an das Studierendensekretariat.
Die Form der Dissertation ist in § 6 der FPromO geregelt und ist zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Betreuungsperson in der Betreuungsvereinbarung festzulegen. Eine Dissertation an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät kann grundsätzlich in folgenden Formen eingereicht werden:
1. als noch nicht veröffentlichte Monographie. Bitte beachten Sie dabei die Stellungnahme des Ständigen Promotionsausschusses zu den Vorveröffentlichungen.
2. als einer Monographie gleichwertige, publikationsbasierte Form. Die Mindestanzahl der zu veröffentlichenden Aufsätze ist in der Anlage zur Betreuungsvereinbarung festzulegen. Bitte beachten Sie den Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation.
3. als Teil einer gemeinsam verfassten wissenschaftlichen Arbeit (gemeinschaftliche Promotion). Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall noch vor Beginn der Arbeit an der Dissertation die Eignung eines Themas für eine gemeinschaftliche Promotion auf Antrag und nach Anhörung der Bewerber oder der Bewerberinnen sowie der Betreuungsperson vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen ist.
Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen, über die Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Hierzu ist ein (formloser) schriftlicher Antrag an den Promotionsausschuss zu stellen.
Promotionsprüfung nach FPromO und APromO
Bitte beachten Sie die Stellungnahme des Ständigen Promotionsausschusses zu Vorveröffentlichungen (Monographie), den Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation und die Veröffentlichungshinweise!
Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist zu stellen, wenn Sie Ihre Dissertationsschrift fertig gestellt haben und diese nun zur Begutachtung einreichen möchten.
Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. der Bescheid über die Annahme als Doktorand oder Doktorandin;
2. gegebenenfalls ein Nachweis über die Erfüllung der im Annahmebescheid festgelegten Nebenbestimmungen;
3. drei gebundene Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift oder Druck sowie ein Exemplar in elektronischer Form (USB-Stick oder Cloud bzw. digitaler Ordner);
4. gegebenenfalls ein Nachweis über die Immatrikulation als Promotionsstudierender bzw. Promotionsstudierende (Studienverlaufsbescheinigung);
5. schriftliche Erklärungen gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der APromO:
- eine Versicherung an Eides statt, dass die Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Hilfe verfasst wurde sowie, dass alle verwendeten Hilfsmittel und Quellen sowie wörtlich oder sinngemäß übernommene Passagen aus anderen Werken kenntlich gemacht wurden* (Anlage II der APromO);
- eine Versicherung, dass die Dissertation nicht bereits in derselben oder einer ähnlichen Fassung bei dieser oder einer anderen Fakultät zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde (Anlage III der APromO);
- eine Versicherung, dass der Doktorand oder die Doktorandin den angestrebten oder einen diesem entsprechenden Doktorgrad nicht bereits erworben hat und der Erwerb dieses Grades nicht endgültig abgelehnt worden ist (siehe Vorlage);
- bei Ko-Autorenschaft ist der eigene Beitrag des Doktoranden oder der Doktorandin nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der FPromO in einer Erklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der APromO darzulegen. Diese Erklärung ist auch jedem gebundenen und elektronischen Dissertationsexemplar als letzte Seite beizufügen und zu unterschreiben.
6. ein Verzeichnis aller Publikationen des Doktoranden oder der Doktorandin, die in Bezug zur Dissertation stehen (siehe Formblatt „Vorveröffentlichungen“ im Falle einer monographischen Dissertation (Seite 5 des Antrags) bzw. das Formblatt „Publikationsbasierte Dissertation“ (Seite 6 des Antrags);
7. eine Zusammenfassung in deutscher Sprache in einem Umfang von mindestens 5 Seiten, falls die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist: gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der APromO.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät ein.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der APromO entscheiden die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses in der Regel innerhalb von drei Monaten schriftlich über die Zulassung.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung werden die Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. Die Gutachten sollen in der Regel vier Monate nach der Bestellung vorgelegt werden. Die Gutachterinnen bzw. die Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt und schlagen eine Note bzw. ein Prädikat vor.
Nachdem die beiden Gutachten vorliegen, werden diese zusammen mit der Dissertation und dem Bewertungsvorschlag für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme und Einspruchsfrist durch die mitwirkungsberechtigten Personen der Fakultät ausgelegt. Die Auslagefrist wird spätestens eine Woche vor Beginn der Auslage bekannt gegeben. Gem. § 7 Abs. 2 FPromO werden Kopien der Gutachten den Doktorandinnen bzw. den Doktoranden standardmäßig zusammen mit der schriftlichen Mitteilung über die Auslegefrist zugeschickt.
Die Auslage kann gem. § 7 Abs. 1 FPromO i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 APromO mit Zustimmung der Doktorandin bzw. des Doktoranden im Einvernehmen mit den Gutachtern bzw. Gutachterinnen und Abgabe einer entsprechenden Einverständniserklärung über einen digitalen Ordner erfolgen.
Erst nach der Beendigung der Auslage- und Einspruchsfrist und sofern kein Einspruch durch die mitwirkungsberechtigten Personen der Fakultät erhoben wird, gilt die Dissertation als angenommen bzw. als nicht angenommen.
D.h., sofern alle Gutachterinnen und Gutachter sich für die Annahme der Dissertation aussprechen und kein Einspruch erhoben wird, darf die mündliche Prüfung frühestens drei Wochen nach der Bekanntgabe der Auslagefrist stattfinden.
Wurde die Dissertation angenommen, nimmt die Promotionsprüfungskommission die mündliche Prüfungsleistung ab. Die mündliche Prüfung soll gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 der APromO spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Näheres regelt der § 8 der FPromO.
Zur reibungslosen Terminfindung setzen Sie sich bitte mit dem Dekanat in Verbindung und besprechen die weitere Vorgehensweise.
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Promotionsprüfung ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Näheres regelt der § 10 der FPromO. Weitere Informationen finden Sie zudem in den für Sie zusammengestellten Hinweisen zur Veröffentlichung.
Erst nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird eine Promotionsurkunde, die zur Führung des Doktorgrades berechtigt, ausgestellt. Diese geht der Doktorandin oder dem Doktoranden per Post zu.
Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen, wenn die Dissertation im Verlagsbuchhandel erscheinen soll und der Doktorand oder die Doktorandin den Abschluss des Verlagsvertrages oder eine sonstige verbindliche Annahme zur Publikation durch den Verlag nachweist und auch die sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation erfüllt werden.
Promotionsprüfung nach PromO 2013
Bitte beachten Sie die Stellungnahme des Städnigen Promotionsausschusses zu Vorveröffentlichungen (Monographie), den Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation und die Veröffentlichungshinweise!
Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist zu stellen, wenn Sie Ihre Dissertationsschrift fertig gestellt haben und diese nun zur Begutachtung einreichen möchten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs und des Promotionsvorhabens;
- der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in einem Fachgebiet, dem das Promotionsfach zugehörig ist (die Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- oder Zulassungsarbeit in dem betreffenden Fach wird als Äquivalent für ein HS anerkannt);
- die Mitteilung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand;
- der Nachweis der Würdigkeit zur Führung akademischer Grade (amtliches Führungszeugnis oder Immatrikulationsbescheinigung, falls zum Antragszeitpunkt nicht länger als 3 Monate exmatrikuliert, oder Bescheinigung, dass im Öffentlichen Dienst oder bei einem gleichgestellten Arbeitgeber tätig);
- drei Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift mit unterschriebener eingebundener Versicherung (Seite 3 des Antrags) sowie eine elektronische Fassung der Dissertation (auf einem USB-Stick oder über Cloud bzw. einen digitalen Ordner);
- (falls die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist:) zwei Resümees in deutscher Sprache, die in etwa ein Zehntel des Umfangs der Dissertation ausmachen.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät ein.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung werden die Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. Die Gutachten sollen vier Monate nach der Bestellung vorgelegt werden. Die Gutachterinnen bzw. die Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt und schlagen eine Note bzw. ein Prädikat vor. Wird für die vorgelegte Arbeit von beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern das Prädikat „1* = summa cum laude (ausgezeichnet)“ vorgeschlagen, ist eine dritte Gutachterin bzw. Gutachter zu bestellen. Das Drittgutachten soll zwei Monate nach der Bestellung vorgelegt werden.
Nachdem alle Gutachten vorliegen, werden diese zusammen mit der Dissertation und dem Bewertungsvorschlag für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Personen ausgelegt. Die Auslagefrist wird spätestens eine Woche vor Beginn der Auslage bekannt gegeben. Gemäß dem Beschluss des Ständigen Promotionsausschusses vom April 2023 werden Kopien der Gutachten den Doktorandinnen bzw. den Doktoranden standardmäßig zusammen mit der schriftlichen Mitteilung über die Auslegefrist zugeschickt.
Nach der Beendigung der Auslagefrist können die prüfungsberechtigten Personen innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie die vorgeschlagene Note bzw. das vorgeschlagene Prädikat erheben.
Erst nach der Beendigung der Einspruchsfrist und sofern kein Einspruch erhoben wird, gilt die Dissertation als angenommen bzw. als nicht angenommen. D.h., sofern alle Gutachterinnen und Gutachter sich für die Annahme der Dissertation aussprechen und kein Einspruch erhoben wird, darf die mündliche Prüfung frühestens fünf Wochen nach der Bekanntgabe der Auslagefrist stattfinden.
Wurde die Dissertation angenommen, findet die mündliche Promotionsprüfung statt. Näheres regelt der § 12 der PromO 2013.
Zur reibungslosen Terminfindung setzen Sie sich bitte mit dem Dekanat in Verbindung und besprechen die weitere Vorgehensweise.
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Promotionsprüfung ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Näheres regelt der § 15 der PromO 2013. Weitere Informationen finden Sie zudem in den für Sie zusammengestellten Hinweisen zur Veröffentlichung.
Erst nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird eine Promotionsurkunde, die zur Führung des Doktorgrades berechtigt, ausgestellt. Diese geht der Doktorandin oder dem Doktoranden per Post zu.
Die Dekanin oder der Dekan kann in Ausnahmefällen (z. B. bei Vorliegen eines Verlagsvertrages zum Druck) auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen. Wurde die Promotionsprüfung bestanden, die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation nach § 15 Abs. 1 der PromO 2013 aber noch nicht erfüllt oder die Promotionsurkunde noch nicht ausgehändigt, kann die Führung des akademischen Grades einer Doktorin designata oder eines Doktors designatus (Dr. des.) beim Ständigen Promotionsausschuss beantragt werden.