Habilitationsordnung 2008
Habilitandinnen und Habilitanden, die nach der Habilitationsordnung für die Philosophische Fakultät der Universität Passau vom 04. Dezember 2008 (HabilO 2008) als solche angenommen wurden, können ihr Habilitationsverfahren nach den Bestimmungen der HabilO 2008 abschließen oder in Abstimmung mit dem Fachmentorat den Wechsel in die HabilO 2023 beantragen.
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen zu Ihrem Habilitationsverfahren nach HabilO 2008.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen während des Habilitationsverfahrens von der Habilitandin bzw. dem Habilitanden an das Dekanat gemeldet werden müssen.
Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitandin oder Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens begrenzt. Eine Verlängerung durch das Fachmentorat ist auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe möglich.
Die Zielvereinbarung ist in diesen Fällen entsprechend zu ergänzen. Das Dekanat stellt Ihnen einen Muster für die Ergänzung zur Zielvereinbarung auf Nachfrage zur Verfügung.
Nach spätestens zwei Jahren nach dem Abschluss der Zielvereinbarung führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung unter Zugrundelegung der zuvor festgehaltenen Vorgaben der Zielvereinbarung durch. Diese beinhaltet u.a. eventuelle Korrekturen an der Zielvereinbarung sowie eine Prognose über den Erfolg des Habilitationsvorhabens.
Das Ergebnis der Zwischenevaluierung ist von allen Mentoratsmitgliedern und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden zu unterzeichnen und der Dekanin bzw. dem Dekan durch das Fachmentorat vorzulegen.
Das Dekanat stellt dem Fachmentorat einen Muster für die Zwischenevaluation zur Verfügung.
Die schriftliche Habilitationsleistung ist in vierfacher bzw. fünffacher Ausfertigung im Dekanat einzureichen. Alle eingereichten Exemplare müssen unabhängig von der einzureichenden Art mit einer unterschriebenen eidesstattlichen Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 5 HabilO 2008 versehen werden.
Die Dekanin bzw. der Dekan bestellt im Benehmen mit dem Fachmentorat Gutachter:innen zur Bewertung der Habilitationsschrift.
Für den Lehrbericht hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Lehrveranstaltungsübersichten, Evaluationen und ggf. absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen in der akademischen Lehre etc. dem Fachmentorat vorzulegen.
Nach Begutachtung durch das Fachmentorat legt die oder der Vorsitzende der Dekanin oder dem Dekan folgende Unterlagen vor:
- die Gutachten über die schriftliche Habilitationsleistung;
- den Lehrbericht (inkl. Evaluationen);
- ggfls. vorhandene Unterlagen über die Qualifizierung in der akademischen Lehre;
- eine Stellungnahme darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber die vereinbarten Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 erbracht hat.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die vereinbarten Leistungen erbracht, schlägt das Fachmentorat dem Fakultätsrat die Erteilung der Lehrbefähigung vor.
Das Dekanat stellt dem Fachmentorat einen Muster für die Stellungnahme zur Verfügung.
Anschließend erfolgt die Auslage der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten. Diese beträgt mindestens zwei Wochen in der Vorlesungszeit.
Der Fakultätsrat beschließt über den Vorschlag des Fachmentorats.
Wird vom Fakultätsrat die Lehrbefähigung erteilt, ist von der Habilitandin bzw. dem Habilitand ein Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten.
Der Erhalt der Lehrbefugnis, „venia legendi“, bedingt den Status „Privatdozentin“ bzw. “Privatdozentin“ und verpflichtet zur Titellehre.
Sofern die Habilitationsschrift ganz oder in wesentlichen Teilen gedruckt ist, ist sie der Universitätsbibliothek in zwei Exemplaren unentgeltlich zu überlassen.