Habilitationsordnung 2023
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen zu Ihrem Habilitationsverfahren im Rahmen der Habilitationsordnung vom 06. Juli 2023 (HabilO).
Bitte beachten Sie, dass Änderungen während des Habilitationsverfahrens von der Habilitandin bzw. dem Habilitanden an das Dekanat gemeldet werden müssen.
Nachdem Sie sich über die Annahmevoraussetzungen (§ 4 HabilO) und den rechtlichen Rahmen informiert haben, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Annahme als Habilitandin bzw. Habilitand an die Dekanin bzw. den Dekan stellen.
Dem Antrag sind gem. § 5 Abs. 2 HabilO folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Nachweis über ein abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes (beglaubigte Kopie);
- ein Nachweis der Berechtigung zur Führung eines Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades (Promotionsurkunde, beglaubigte Kopie);
- ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des bisherigen Bildungsweges und des wissenschaftlichen Werdegangs;
- ein Bericht (bzw. Übersicht) über
- die bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen
- die bisher abgehaltenen Vortragsveranstaltungen
- die bisher durchgeführten Forschungsarbeiten;
- ein vollständiges Publikationsverzeichnis;
- eine schriftliche Erklärung* darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bereits an einer anderen Hochschule ein Habilitationsgesuch eingereicht wurde und ob ein akademischer Grad entzogen worden ist.
(*Die Vorlage auf der S. 3 des Antrags, wenn noch kein Gesuch eigereicht wurde bzw. die Vorlage auf der S. 4, wenn ein Gesuch bereits eingereicht worden ist).
Nach der Annahme durch die Dekanin bzw. den Dekan setzt der Fakultätsrat ein interdisziplinär besetztes Fachmentorat ein. Es besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern.
Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:
- Mindestens ein Mentoratsmitglied muss das angestrebte Fachgebiet der Habilitandin oder des Habilitanden vertreten.
- Mindestens ein Mitglied muss der Fakultät angehören.
Ein Mitglied soll einer anderen Fakultät oder Universität angehören.
Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitandin oder Habilitand ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens begrenzt. Eine Verlängerung durch das Fachmentorat ist auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe möglich.
Die Zielvereinbarung ist in diesen Fällen entsprechend zu ergänzen. Das Dekanat stellt Ihnen einen Muster für die Ergänzung zur Zielvereinbarung auf Nachfrage zur Verfügung.
Das Fachmentorat vereinbart mit der Habilitandin oder dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen und nach HabilO vorgeschriebenen Leistungen in Forschung und Lehre und fixiert diese schriftlich in einer Zielvereinbarung.
Das Dekanat stellt dem Fachmentorat einen Muster für die Zielvereinbarung zur Verfügung.
Mindestvorgaben für die Zielvereinbarung sind:
- Dauer der Habilitation [vgl. § 8 HabilO];
- Termin der Zwischenevaluierung;
- Schriftliche Habilitationsleistungnach § 9 Abs. 4 HabilO:
- Thema
- Form (monografisch oder publikationsbasiert) [ggfls. Mindestanzahl der zu veröffentlichenden Aufsätze]
- Sprache [ggfls. Umfang und wesentlicher Inhalt der deutschen Zusammenfassung]
- Habilitationsleistung in Lehre nach § 9 Abs. 3 HabilO:
- Lehrleistungen in einem Umfang von durchschnittlich 2 SWS bzw. insgesamt 16 SWS (§ 9 Absatz 3 S. 2) im angestrebten Fachgebiet
- Teilnahme an einer quantitativen und/oder qualitativen Lehrevaluation (mind. zwei Mal)
- Kriterien für die Zwischenevaluierung.
Die Zielvereinbarung ist von allen Mentoratsmitgliedern und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden zu unterzeichnen und der Dekanin bzw. dem Dekan durch das Fachmentorat vorzulegen.
Nach spätestens zwei Jahren führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung unter Zugrundelegung der zuvor festgehaltenen Vorgaben der Zielvereinbarung durch. Diese beinhaltet u.a. eventuelle Korrekturen an der Zielvereinbarung sowie eine Prognose über den Erfolg des Habilitationsvorhabens.
Das Ergebnis der Zwischenevaluierung ist von allen Mentoratsmitgliedern und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden zu unterzeichnen und der Dekanin bzw. dem Dekan durch das Fachmentorat vorzulegen.
Das Dekanat stellt dem Fachmentorat einen Muster für die Zwischenevaluation zur Verfügung.
Die schriftliche Habilitationsleistung ist in vierfacher bzw. fünffacher Ausfertigung, sowie in elektronischer Form (USB-Stick oder Cloud bzw. digitaler Ordner) im Dekanat einzureichen.
Alle eingereichten Exemplare müssen mit einer unterschriebenen eidesstattlichen Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 5 HabilO versehen werden.
Zusätzlich muss von der Habilitandin oder von dem Habilitanden eine schriftliche Einverständniserklärung zur Überprüfung mittels einer Plagiatssoftware im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 6 HabilO beigefügt werden.
Die Dekanin bzw. der Dekan bestellt im Benehmen mit dem Fachmentorat Gutachter:innen zur Bewertung der Habilitationsschrift.
Nach Vorlage aller Gutachten erstellt das Fachmentorat eine zusammenfassende Stellungnahme zur Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung und legt diese zusammen mit sämtlichen Gutachten der Dekanin oder dem Dekan vor. Das Dekanat stellt dem Fachmentorat einen Muster für die Stellungnahme zur Verfügung.
Anschließend erfolgt die Auslage der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten. Diese beträgt mindestens zwei Wochen in der Vorlesungszeit.
Wird die schriftliche Habilitationsleistung vom Fachmentorat zur Annahme empfohlen, hat die Habilitandin bzw. Habilitand einen universitätsöffentlichen Vortrag mit anschließender wissenschaftlicher Aussprache in Form eines Kolloquiums (mündliche Habilitationsleistung) zu halten.
Für den Lehrbericht hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Lehrveranstaltungsübersichten, Evaluationen und ggf. absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen in der akademischen Lehre etc. dem Fachmentorat vorzulegen.
Die Begutachtung der pädagogischen Eignung durch das Fachmentorat stützt sich sowohl auf die mündliche Habilitationsleistung als auch auf die Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden in der Lehre unter Berücksichtigung des Lehrberichts sowie ihrer oder seiner wissenschaftsbegleitenden Qualifizierung in der akademischen Lehre.
Nach Begutachtung durch das Fachmentorat legt die oder der Vorsitzende der Dekanin oder dem Dekan folgende Unterlagen vor:
- den Lehrbericht (inkl. Evaluationen);
- ggfls. vorhandene Unterlagen über die Qualifizierung in der akademischen Lehre;
- eine Stellungnahme darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber die vereinbarten Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 erbracht hat.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die vereinbarten Leistungen erbracht, schlägt das Fachmentorat dem Fakultätsrat die Erteilung der Lehrbefähigung vor.
Das Dekanat stellt dem Fachmentorat einen Muster für die Stellungnahme zur Verfügung.
Der Fakultätsrat beschließt über den Vorschlag des Fachmentorats.
Wird vom Fakultätsrat die Lehrbefähigung erteilt, ist von der Habilitandin bzw. dem Habilitand ein Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten.
Der Erhalt der Lehrbefugnis, „venia legendi“, bedingt den Status „Privatdozentin“ bzw. “Privatdozentin“ und verpflichtet zur Titellehre.
Die Habilitationsschrift soll veröffentlicht werden, in diesem Fall ist sie der Universitätsbibliothek in zwei Exemplaren unentgeltlich zu überlassen (vgl. § 14 HabilO).