Anerkennungen
"Formal bezeichnet Anerkennung die Feststellung des Wertes einer Bildungsqualifikation, der von der zuständigen Behörde bestätigt wird und die andernorts erbrachte Leistung mit denselben Rechtswirkungen ausgestattet, wie sie mit derjenigen Qualifikation verbunden ist, deren Rechtswirkung begehrt wird. Praktisch bedeutet Anerkennung, dass die anerkennende Hochschule die andernorts erbrachten Leistungen so behandelt, als wären sie an der eigenen Hochschule erbracht worden." HRK Glossar nexus
Studien- und Prüfungsordnungen
Die Möglichkeiten zur Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen sind für die Studiengänge der Philosophischen Fakultät in der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung geregelt.
Grundsätzlich können Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, in Studiengängen an ausländischen Hochschulen oder in einem anderen Studiengang an der Universität Passau erbracht wurden. Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien und in speziellen Studienangeboten oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind. Darüber hinaus können auch Kompetenzen (Lernergebnisse) anerkannt werden, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien oder außerhalb von Hochschulen erworben wurden. Zentrale Rechtsnorm ist hierbei Art. 86 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) - "Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen".
Lissabon-Konvention
Gemäß der Lissabon-Konvention erfolgt die Anerkennung (aus dem Ausland) auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, außer es kann ein wesentlicher Unterschied zwischen den Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die anerkannt werden sollen, und dem Modul des Studiengangs, in dem die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht dann, wenn die Anerkennung die Erreichung des mit der Anerkennung verfolgten Zwecks gefährden würde. Daher wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob die Anerkennung der jeweiligen Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen den Studierenden/die Studierende daran hindern könnte, erfolgreich weiter zu studieren, zu forschen oder zu arbeiten. Mit dem Konzept des wesentlichen Unterschieds wurde das Prinzip der Gleichwertigkeit, das in früheren Verträgen vereinbart war, aufgegeben.
Die Anerkennung von an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, außerhalb einer Hochschule oder in einem anderen Studiengang der Universität Passau erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt analog zu diesen Vorgaben.
Allgemein
Die Anerkennung von im Ausland, an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, außerhalb einer Hochschule oder in einem anderen Studiengang der Universität Passau erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen wird auf Ihren Antrag vom/von der jeweiligen Modulverantwortlichen vorgenommen.
Als Grundlage für die Prüfung der anzuerkennenden Qualifikationen auf wesentliche Unterschiede dient der Modulkatalog Ihres Studiengangs. Dabei werden folgende Kriterien in Betracht gezogen: Qualität (Gastuniversität/Studiengang/Veranstaltung), Niveau (Bachelor/Master), Lernergebnisse (Erfordernisse des Weiterstudiums), Umfang (ECTS-Punkte) und Profil (Übereinstimmung mit dem Profil des Studiengangs an der Universität Passau) der jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen. Im Mittelpunkt stehen aber die erreichten Lernergebnisse, das heißt die erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten. Abweichungen im quantitativen Umfang, z. B. Unterschiede bei den erbrachten ECTS-Punkten, sind in der Regel kein Grund für die Verweigerung der Anerkennung. Diese erfolgt, wenn kein wesentlicher Unterschied vorliegt.
Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren in Ihrem Studiengang erhalten Sie auf den Infoseiten der Studiengangskoordination bzw. beim Prüfungssekretariat.
Anerkennung aus dem Ausland
Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Ausland erbracht werden, sollte durch den Abschluss von Learning Agreements bereits im Vorfeld eine Übereinkunft mit der Universität Passau getroffen werden. Wird ein Einzel-Learning Agreement mit dem/der jeweiligen Modulverantwortlichen abgeschlossen, sind alle vereinbarten und erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach Ihrer Rückkehr vorbehaltlos anzuerkennen. Der Abschluss von Learning Agreements ist auch zu empfehlen, wenn Sie Ihr Auslandsstudium nicht im Rahmen von Erasmus+ absolvieren. Bitte beachten Sie, dass bei geänderten Anerkennungswünschen während Ihres Aufenthalts eine Aktualisierung Ihrer Learning Agreements notwendig wird.
Die verbindliche Umrechnung der Noten für im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen wird von der Studiengangskoordination übernommen.
Grundlegend können bei der Anrechnung von Studienzeiten durch das Einbringen von ECTS-Credits folgende Szenarien unterschieden werden:
1. Anerkennung von Leistungen bei einem Studiengangswechsel:
Eine Möglichkeit, die insbesondere bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der Universität Passau oder durch einen Wechsel von außerhalb an die Universität Passau relevant ist, ist die Anrechnung von Leistungen, die vor Aufnahme Ihres derzeitigen Studiengangs erbracht wurden. Hierbei werden Sie je 25 gültig anerkannten ECTS-Credits um ein Fachsemester hochgestuft.
2. In einem regulären Fachsemester erbrachte Leistungen:
Sollten Sie sich entscheiden, z. B. für einen Auslandsstudienaufenthalt kein Urlaubssemester zu beantragen, weil Sie evtl. parallel noch Prüfungsleistungen erstmalig an der Universität Passau ablegen wollen, so läuft die Zählung der Fachsemester regulär weiter, unabhängig davon, wie viele ECTS-Credits Sie in diesem Semester erbringen. Dies gilt übrigens auch für den (seltenen) Fall, dass Sie wesentlich mehr als die planmäßig vorgesehenen 30 ECTS-Credits pro Semester erbringen.
3. In einem Urlaubsemester erbrachte Leistungen:
Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie an der Universität Passau keine Prüfungen erstmalig ablegen. Dennoch können Sie im Rahmen von Auslandsstudienaufenthalten Prüfungen an der Gastuniversität ablegen und sie sich später im Rahmen Ihres hiesigen Curriculums anerkennen lassen. Das Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester gezählt. Ergibt sich im Rahmen der folgenden Leistungsanerkennungen allerdings eine Zahl von mind. 25 ECTS-Credits, so ist ein Fachsemester anzurechnen. Die Zählung von anerkannten ECTS-Credits erfolgt semesterübergreifend. Wurde also z. B. bereits eine Anerkennung von 10 ECTS-Credits ausgesprochen, die zu keiner Hochstufung geführt hat, und kommen durch neuerliche Anerkennungen in einem anderen Semester nochmals mind. 15 ECTS-Credits hinzu, so erfolgt in der Summe eine Hochstufung um ein Fachsemester.
4. Wegen Nichtbestehens erneut abgelegte Leistungen:
Eine Wiederholung nicht bestandener Leistungen, ungeachtet dessen, ob diese in einem regulären Fachsemester oder in einem Urlaubssemester stattfindet, wirkt sich nicht auf die Punktezählung aus und kann somit mit Blick auf eine eventuelle Hochstufung vernachlässigt werden.